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Tarifverordnung Kreis Rendsburg

Kreisverordnung über die Beförderungsentgelte für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen im Kreis Rendsburg-Eckernförde vom 26.09.2019

Aufgrund des S 51 Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBI. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 14 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBI. I S. 2808) geändert worden ist, und des S 4 Abs. 2 der Landesverordnung über die zuständigen Behörden nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG-ZustVO) vom 11. Januar

2012 (GVOBI. 2012 S. 2808) wird nach Vorlage gemäß S 55 Abs. 3 des Landesverwaltungsgesetzes (LVwG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1992 (GVOBI. 1992 S. 243, 534) die Kreisverordnung über die Beförderungsentgelte für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen im Kreis Rendsburg-Eckernförde wie folgt neu gefasst:

§ 1

Geltungsbereich

1 . Die Kreisverordnung über die Beförderungsentgelte für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen gilt für den Verkehr mit Taxen innerhalb des Kreises Rendsburg-Eckernförde.

2. Der Pflichtfahrbereich umfasst das Gebiet des Kreises Rendsburg-Eckernförde.

§ 2

Beförderungsentgelte

Die Beförderungsentgelte für den Verkehr mit Taxen innerhalb des in Absatz 1 abgegrenzten Gebietes sind Festentgelte.

Sie setzen sich aus dem Grundpreis, dem Fahrpreis für die gefahrene Wegstrecke (Kilometerpreis), dem Zeitpreis sowie etwaigen Zuschlägen wie folgt zusammen:

1. Der Grundpreis für jede Inanspruchnahme einer Taxe mit 1 bis 6 Fahrgästen beträgt werktags 06:00 Uhr bis 23:00 Uhr werktags 23:00 Uhr bis 06:00 Uhr sowie Sonn- und Feiertags 3,50 € und 4,00 €. Der Preis für den besetzt gefahrenen Kilometer beträgt werktags 06:00 Uhr bis 23:00 Uhr

a) bis einschließlich 3 km (T 1) 2,10 €
b) über 3 km bis einschließlich 6 km (T2) 2,05 €
c) über 6 km (T3) 1,75 €
werktags 23:00 Uhr bis 06:00 Uhr sowie sonn- und feiertags

a) bis einschließlich 3 km (Tl n) 2,30 €
b) über 3 km bis einschließlich 6 km (T2n) 2,05 €
c) über 6 km (T3n) 1,85 €

2. Der Grundpreis für jede Inanspruchnahme einer Taxe mit mehr als 6 Fahrgästen (Großraumtaxen) beträgt

a) bis einschließlich 6 km (T 1) 2,65 €
b) über 6 km (T2) werktags 23:00 Uhr bis 06:00 Uhr sowie sonn- und feiertags 2,20 €

werktags 06:00 Uhr bis 23:00 Uhr 5,80 € und
werktags 23:00 Uhr bis 06:00 Uhr sowie Sonn- und Feiertags

Der Preis für den besetzt gefahrenen Kilometer beträgt werktags 06:00 Uhr bis 23:00 Uhr 6,80 €.

3. Die Anfahrt zur Bestellerin/zum Besteller erfolgt innerhalb der Betriebssitzgemeinde kostenlos. Für die Anfahrt außerhalb der Betriebssitzgemeinde kann, wenn die Fahrt nicht zuroder durch die Gemeinde des Betriebssitzes zurückführt, folgender Kilometerpreis erhoben werden (TA):

a) bis einschließlich 6 km        (T 1)

2,65 €

b) über 6 km (T2)    werktags 23:00 Uhr bis 06:00 Uhr sowie sonn- und feiertags

2,20 €

a) bis einschließlich 3 km         (Tl n)        

2,75 €

b) über 3 km bis einschließlich 6 km (T2n)                                               

2,65 €

c) über 6 km (T3n)                                                                                  

2,20 €

 

4. Der Zeitpreis beträgt 36,00 € je Stunde.

5. Der zu entrichtende Beförderungspreis ist in Fortschaltungen von 0,10 € zu berechnen.

§ 3

Besondere Ausstattung

 

Eine vom Fahrgast verlangte besondere Ausstattung der Taxe kann entsprechend den Aufwendungen berechnet werden.

§ 4

Fahrtweg

Der Fahrgast ist, soweit nichts anderes gewünscht ist, auf dem kürzesten Weg zum Fahrtziel zu bringen.

§ 5

Zurückweisung einer Taxe

Wird ein bestelltes Taxi aus Gründen, die die Bestellerin bzw. der Besteller zu vertreten hat, nicht benutzt, ist der Grundpreis nach S 2 Nr. 1 bzw. bei Großraumtaxen nach Nr. 2 zu entrichten.

Außerhalb der Betriebssitzgemeinde wird der Kilometer preis für die Anfahrt, wenn die Fahrt nicht zur oder durch die Gemeinde des Betriebs sitzes zurückführt, nach S 2 Nr. 3 hinzugerechnet.

§ 6

Entrichtung des Beförderungsentgeltes

1. Das Beförderungsentgelt des vom Taxameter angezeigten Fahrpreises ist grund sätzlich nach Beendigung der Fahrt fällig.


2. Wenn die Zahlungsunfähigkeit eines Fahrgastes zu besorgen ist oder bei Fahrten die über den Pflichtfahrbereich hinausgehen, kann eine Vorauszahlung vereinbart werden.


3. Wird eine Fahrt durch einen Unfall oder durch Verschulden des Fahrpersonals unterbrochen und die Weiterfahrt dadurch erheblich verzögert oder unmöglich gemacht, so ist der Fahrgast nicht zu einer Zahlung des Entgeltes verpflichtet. Bereits gezahltes Entgelt ist zurückzuzahlen.

§ 7

Sondervereinbarungen

Sondervereinbarungen im Sinne des S 51 Abs. 2 PBefG sind der Genehmigungsbehörde anzuzeigen.

§ 8

Ordnungswidrigkeiten

Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden aufgrund des S 61 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. c und d und Nr. 4 PBefG als Ordnungswidrigkeit nach Maßgabe des S 61 Abs. 2 und 3 PBefG geahndet. Die Strafgesetze bleiben unberührt.

§ 9

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Kreisverordnung über die Beförderungsentgelte für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen im Kreis Rendsburg-Eckernförde in der Fassung vom 23. Januar 2015 außer Kraft.

Der Landrat Kreis Rendsburg Eckernförde

Das Original Dokument finden Sie als Download direkt hier.

Die politschen Abläufe dieser Tarifverordnung Kreis Rendsburg für den Kreis Rendsburg-Eckernförde finden Sie hier.